Rechtliches

Impressum


Betreiber & Anbieterkennzeichnung gem. § 6 TDG


SAILER GmbH
Zementwerkstr. 17 . D-89584 Ehingen
Tel.: 07391 / 50 02 - 0 . Fax: 07391 / 50 02 – 29
E-Mail: info@sailergmbh.de . Internet: www.sailergmbh.de
 
Ust Id.-Nr.: DE203527413 . Registergericht: Amtsgericht Ulm HRB 490 555
Geschäftsführer: Roland Sailer, Andreas Heinzl

Hinweis und Haftungsausschluss


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AGB -Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Allgemeines

1. Für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Werkleistungen einschließlich Montage, Reparaturen, Wartungen, Beratungen und sonstige vertragliche Leistungen der Sailer GmbH, Zementwerkstr. 17, 89584 Ehingen („wir“) gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese AGB.

2. Wir widersprechen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die im Widerspruch zu unseren AGB stehen.

 

II. Umfang der Lieferpflicht

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.

2. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten
Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

 

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Listenpreise und Preise in Angeboten und Kostenschätzungen sind freibleibend. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung. Unsere Preise verstehen sich netto, ohne Verpackung und Transport sowie ab Werk, soweit nicht anders vereinbart ist.

2. Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu zahlen, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind. Zahlungen mit Wechseln sind unzulässig.

3. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären;
die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4. Bei Erstlieferung behalten wir uns das Recht auf Vorauskasse vor.

 

IV. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

1. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

2. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen. Wir können ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber allen künftigen, auch anerkannten Bestellungen des Kunden geltend
machen, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch bis zur Einlöse von Schecks – unser Eigentum.

2. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der dem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen
Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Kunde kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum an der neuen
Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und dieses unentgeltlich für uns verwahrt.

3. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die dem Kunden aus dem Weiterverkauf er-
wachsen, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde bleibt jedoch widerruflich zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, behalten wir uns das Recht vor,
Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, mit dem Abnehmer kein Abtretungsverbot zu vereinbaren.

4. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unserer Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet. Er ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort anzuzeigen.

5. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

 

VI. Lieferfristen, Gefahrtragung

1. Sind wir durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung oder unvorhersehbare Ereignisse, die trotz der vernünftigerweise zu erwartenden Vorsichtsmaßnahmen nicht vermieden werden konnten – gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten
eingetreten – wie Betriebsstörungen und Verzögerungen bei der Beförderung an der Erfüllung unserer Lieferpflicht gehindert, verlagert sich die Lieferfrist – auch während eines bestehenden Lieferverzuges – in angemessener Weise. Wird durch derartige
Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für uns unzumutbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. II.3 bleibt hiervon unberührt.

2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware auf Ihren Wunsch von unserem Lager an die von Ihnen angegebene Adresse. Die Lieferung von Speditionsware erfolgt frei Bordsteinkante, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestellten Dritten auf den Kunden über. Die Übergabe beginnt zeitgleich
mit dem Verladevorgang. Ein Annahmeverzug des Kunden führt zum Gefahrübergang.

4. Wir werden von unserer Leistung frei, soweit wir im Rahmen eines kongruenten Deckungsgeschäfts von unseren Zulieferern selbst nicht rechtzeitig beliefert wurden, es sei denn, wir haben die Nichtlieferung selbst zu vertreten. Der Kunde wird über die
fehlende Belieferung unverzüglich informiert und die Gegenleistung unverzüglich erstattet.

5. Sofern Vorkasse vereinbart ist, stehen angegebene Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Zahlung. Bei verspäteter Zahlung verschiebt sich der Liefertermin entsprechend.

 

VII. Gewährleistung

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist.

2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen
Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als
für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

4. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung
für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu
verweigern, bleibt unberührt.

6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zu den Kosten der Beseitigung des Mangels angemessenen Teil des
Kaufpreises zurückzubehalten.

7. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach
den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn
tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit
war für den Kunden nicht erkennbar.

 

VIII. Herstellergarantie

Sofern wir mit dem Kunden eine freiwillige Herstellergarantie vereinbaren, richtet sich diese nach den Garantiebedingungen.

 

IX. Wartung

1. Soweit der Kunde mit uns einen gesonderten Wartungsvertrag geschlossen hat, gelten für unsere Wartungsleistungen die nachfolgenden Bestimmungen.

2. Der Umfang und die Art der von uns zu erbringenden Wartungsleistungen ist in § 2 des Wartungsvertrags beschrieben. Wir sind nur zur Erbringung von Wartungsleistungen verpflichtet, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ausgeschlossen
sind Wartungsleistungen an Anlagenteilen, die keine Vertragskomponenten sind (z.B. Tanks, Leitungen, Stromversorgung). Verändert der Kunde die Anlage, so erbringen wir dadurch zusätzlich ausgelöste Wartungsleistungen nur gegen gesonderte
Vergütung.

3. Wenn der Kunde eine Reparatur beauftragt, sind wir berechtigt, die jährliche Wartung zusammen mit der Reparatur durchzuführen.

4. Sollte die Erbringung von Wartungsleistungen beim Kunden am vereinbarten Termin nicht möglich sein, hat uns das der Kunde unverzüglich mitzuteilen.

5. Der Kunde gewährt uns für die Durchführung der Wartungsleistungen Zutritt zur Anlage am vereinbarten Termin. Der Kunde duldet zur Durchführung der Wartungsleistungen die Außerbetriebsetzung der Anlage. Wir sind berechtigt, die Anlage zur
Durchführung der Wartungsleistungen an einen anderen Ort zu verbringen.

6. Ansprüche wegen Mängeln kann der Kunde abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB nur innerhalb eines Jahres nach Abnahme der Wartungsleistungen geltend machen.

 

X. Reparatur

1. Soweit der Kunde mit uns einen gesonderten Reparaturvertrag geschlossen hat, gelten für unsere Reparaturleistungen die nachfolgenden Bestimmungen.

2. Reparaturleistungen werden nach Aufwand zu den im Reparaturvertrag angegebenen Sätzen vergütet. Hinzu kommen Materialkosten für Ersatzteile.

3. Kostenangaben sind nur verbindlich, wenn wir sie als verbindlichen Kostenvoranschlag bezeichnen.

4. Angaben zu Reparaturfristen sind nur Schätzungen und nicht verbindlich.

5. Wir können die Reparatur defekter Teile durch einen Austausch mit funktionsgleichen Teilen durchführen.

6. Der Kunde gewährt uns für die Durchführung der Reparaturleistungen Zutritt zur Anlage am vereinbarten Termin. Der Kunde duldet zur Durchführung der Reparaturleistung die Außerbetriebsetzung der Anlage. Wir sind berechtigt, die Anlage zur Durch-
führung der Reparaturleistungen an einen anderen Ort zu verbringen.

7. Wenn wir die Reparatur aus von uns nicht zu vertretenen Gründen nicht durchführen können, bleibt der Kunde zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Solche Gründe liegen vor, wenn

a. die Anlage so beschädigt ist, dass eine Reparatur nicht möglich ist,

b. der beanstandete Fehler bei der Begutachtung nicht auftritt,

c. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt oder keinen Zutritt zur Anlage gewährt.

8. Ansprüche wegen Mängeln kann der Kunde abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB nur innerhalb eines Jahres nach Abnahme der Reparaturleistungen geltend machen.

 

XI. Rücklieferungen, Produktrücknahme, Austausch und Auftragsstornierung

1. Bei Waren-Rücknahme von Serienprodukten bringen wir 30% des Einzelpreises in Abzug. Die Rücktransportkosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Einzelwerten unter € 200,- wird zusätzlich eine Bearbeitungspauschale von € 75,- in Verrechnung
gebracht.

2. Beschädigte Rücklieferungen werden am Werk nicht angenommen und zur Gutschrift abgelehnt.

3. Sonder- und Objektanfertigungen, sowie Änderungen an Serienprodukten sind vom Umtausch, Rücknahme bzw. Auftragsstornierung ausgeschlossen.

 

XII. Haftung

1. Wir haften unbeschränkt
• bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
• für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
• im Rahmen gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung (z.B. nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes) sowie
• im Umfang einer von uns übernommenen Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

3. Darüber hinaus haften wir, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, nicht.

4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen.

 

XIII. Verjährung

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung
(§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden nach XI.1. verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schriftform, salvatorische Klausel

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, sind Erfüllungsort und ausschließlicher auch internationaler Gerichts-
stand unser Sitz. Wir sind berechtigt, Klage auch am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

4. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck
der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.

 

Stand 2022